1. Anwendbarkeit und Übereinkommen

1.1 Alle Angebote fallen unter die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wobei die Anwendbarkeit anderer Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist,  sowohl für das Angebot als auch für die Annahme der zustande gekommenen Vereinbarung. Falls bei der Annahme Änderungen hinsichtlich des Angebotes vorbehalten werden,  kommt die Vereinbarung zustande, falls Cre8design GmbH, im weiteren mit "Cre8design" bezeichnet, der Gegenpartei diese Abweichungen schriftlich mitteilt und die Gegenpartei diesen zustimmt.  Jede Lieferung stellt eine für sich stehende Handlung dar; der Ausfall einer Lieferung hat keinen Einfluß auf die Vereinbarung hinsichtlich anderer Lieferungen.

2. Qualität und Beschreibung

2.1. Cre8design liefert die Güter gemäß der im Angebot näher erläuterten Beschreibung, Qualität und Menge.

2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Cre8design empfangenen Set ,-Druckentwürfe oder andere Vorlagen sorgfältig auf Fehler und andere Mängel zu überprüfen und diese schnellstmöglich korrigiert oder geändert an Cre8design zurückzusenden. 

2.3 Durch den Vertragspartner  genehmigte Vorlagen/Muster beinhalten die Zustimmung, daß Cre8design alle an den Vorlagen/Muster vorab durchgeführten Arbeiten sach-und fachgemäß ausgeführt hat.

2.4 Cre8design haftet nicht für Abweichungen, übersehende Fehler oder Mängel an den, durch den Vertragspartner bereits korrigierten und genehmigten Vorlagen. 

2.5 Durch den Vertragspartner zusätzlich angefragte Vorlagen/Muster sind extra kostenpflichtig, es sei denn, es wurde vertraglich festgehalten, daß zusätzliche Arbeiten im vereinbarten Preis inbegriffen sind.

2.6 Erlaubte Abweichungen bei den,  durch Cre8design verwandten Materialien und Halbfabrikaten, sofern diese Bezug nehmen auf die Verkaufsbedingungen der Materialen und Halbfabrikaten, werden als Abweichungen mit geringer Bedeutung eingestuft. Die diesbezüglichen Konditionen können beim Lieferanten eingesehen werden. Auf Anfrage sendet Cre8design kostenlos ein Exemplar der Lieferkonditionen zu.  

2.7 Bei Auftragserteilung zur Vervielfältigung oder Reproduktion von urheberrechtlich oder anderen Schutzrechten geschützten Objekten, versichert der Vertragspartner, daß keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und entbindet er Cre8design von allen eventuell entstehenden finanziellen und anderen Folgen, die aus der Vervielfältigung und Reproduktion entstehen könnten.Gesetzt den Fall , dass aus Vervielfältigung oder Reproduktion finanzielle Verplichtungen gegenüber dem Autor oder dessen Rechtsfolger hervorgehen, sind diese vom Vertragspartner zu tragen.

2.8 Originale werden sorgfältig behandelt. Auf eventuelle Schäden, die bei der Bearbeitung   entstehen könnten, können keine Rechte entlehnt werden.

2.9. Cre8design darf in allen Fällen bis maximal 10% von der vereinbarten Menge abweichen, wobei der durch die Gegenpartei  unbezahlte Betrag dementsprechend abgezogen wird.

2.10. Sollte eine feuerhemmende Anforderung gewünscht werden, so muß dies expliziet spätestens bei Auftragserteilung schriftlich der Firma Cre8 Design mitgeteilt worden sein.  Cre8 Design wird sich, in diesem Falle, bezüglich Qualitäts-anforderungen und DIN-Erfüllung mit dem Auftraggeber, in Verbindung setzten, um entsprechende, individuelle Anforderungen gewährleisten zu können. Sollte diese schriftiche Mitteilung nicht vorliegen, wird seitens der Firma Cre8 Design immer ein Standardmaterial, welches keine feuerhemmende Eigenschaften vorweisen kann, verwendet werden. 

 

3: Durch den Vertragspartner gelieferte Materialien und Produkte:

3.1 Sollte der Vertragspartner mit Cre8design vereinbart haben, daß dieser Materialien oder Produkte zur Bedruckung oder Vervielfältigung bereitstellt, muss vor Anlieferung sichergestellt werden, daß diese Materialien oder Produkte rechtzeitig geliefert werden.  Der Vertragspartner sollte sich hierüber mit Cre8design kurzschliessen.

3.2 Der Auftraggeber ist verplichtet, Cre8design neben der vertraglich festgelegten Material- oder Produktmenge, ebenfalls eine angemessene Menge an Material oder Produkten zur Verfügung zu stellen für eventuelle Muster, Ausschuss usw. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Vertragspartner, daß Cre8design eine angemessene Menge empfängt. Die auf dem Lieferschein angegeben Material / Produktmenge gilt als erhalten.

3.3 Cre8design ist nicht verplichtet, die vom Vertragspartner empfangenen Güter auf ihre Bedruckbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit zu untersuchen. 

3.4 Cre8design kann nicht für die verzögerte Bearbeitung von Aufträgen verantwortlich gemacht werden, wenn diese durch aussergewöhnliche oder unvorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten, der durch den Vertragspartner gelieferten Materialen oder Produkte verursacht wurden sind. Gleiches gilt, wenn das ursprünglich vorgelegte Muster erheblich von den, später zur Auftragserstellung durch den Vertragspartner gelieferten Materialen und Produkte abweicht.

3.5 Cre8design ist nicht verantwortliche für Haltbarkeit , Haftung ,Glanz , Farbe, Licht oder Farbechtheit oder Abriebsbeständigkeit, sofern der Vertragspartner nicht spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich eine Aufstellung über Eigenschaften und Art, der durch ihn gelieferten Materialien oder Produkte einreicht . Gleiches gilt ,wenn der Vertragspartner Cre8design nicht spätestens bei Vertragsabschluss auf  bereits angewandte Vorarbeiten oder Oberflächenbearbeitungen hinweist.   

3.6  Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, kann Cre8design weder verantwortlich gemacht werden für das Ablösen, Verkleben, Verschmutzen, Farb/Glanzveränderungen, noch für Beschädigungen durch Cre8design an den,  vom Vertragspartner empfangenen Materialen oder Produkte, wenn diese vorab bearbeitet worden sind, wie z. Bsp. duch das Anbringen von Lack, Coating, Vernis oder Antischmutzpuder.

3.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Cre8design auf besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken hinzuweisen, die während des Bedrucken oder Bearbeiten, der durch den Vertragspartner gelieferten Materialien oder Produkte entstehen können

3.8 Cre8design ist berechtigt über Reste, wie Schneidabfall usw. von den, durch den Vertragspartner angelieferten Materialien oder Produkte zu verfügen, als seien diese sein Eigentum. Der Vertragspartner ist, auf Anfrage von Cre8design verplichtet, unverbrauchte Materialen oder Produkte sowie die oben benannten Reste bei Cre8design abzuholen.

 

4.Lieferung

4.1. Die Lieferungen erfolgen ab Fabrik, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die Incoterms 2000, letzter Stand, hat Gültigkeit.

4.2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die für die Verpackung und den Transport aufgewendeten Materialien zu vergüten, auch wenn es sich um Flaschenpfand oder eine Kaution handelt. Im Falle einer Retournierung von mit Flaschenpfand beaufschlagten Verpackungsmaterialien innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung erfolgt eine Kreditierung der Gegenpartei.

4.3.  Die Gegenpartei trägt Sorge für eine adäquate Transportversicherung, falls eine Lieferung in Abweichung von Punkt 4.1 erfolgt.

4.4. Cre8design wird alles in seiner Macht stehende unternehmen, um die vereinbarte Lieferzeit zu erfüllen. Verzögerungen berechtigen die Gegenpartei jedoch nicht zur Auflösung der Vereinbarung und/oder der Forderung von Schadenersatz. Die vereinbarte Lieferzeit hat nicht als äußerster Termin zu gelten. Der vereinbarte Liefertermin wird um einen Zeitraum verlängert, während Cre8design durch Höhere Gewalt daran gehindert wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen, wobei in diesem Zusammenhang der nicht mögliche Erwerb von benötigten Materialien oder Grundstoffen ausdrücklich unter Höhere Gewalt fällt. In jedem Fall  fallen unter den Begriff Höhere Gewalt alle Umstände, auf die Cre8design keinen Einfluß hat und die es ihm erschweren oder unmöglich machen, die Produkte vereinbarungsgemäß zu produzieren, zu erwerben, zu verkaufen oder zu liefern.

4.5. Falls die Gegenpartei aus welchem Grunde auch immer nicht imstande ist, die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen und abzuholen, wird Cre8design die Waren gegen eine Entschädigung zum üblichen Einlagerungstarif solange einlagern, bis sie von der Gegenpartei abgenommen werden können.

 

5. Eigentumsübergang und Risiko

5.1.  Vorbehaltlich von Punkt 5.2 dieser Vereinbarung geht das Eigentum und das Risiko der Waren ab dem Moment der Bereitstellung zum Transport auf die Gegenpartei über.

5.2.Solange die Gegenpartei nicht den vollständigen Betrag des Kaufpreises mit eventuell zusätzlichen Kosten bezahlt oder eine Sicherheit dafür bereitgestellt hat, behalt sich Cre8design an das Eigentum an den Waren vor. In diesem Fall geht das Eigentum auf die Gegenpartei über, sobald diese ihre Verpflichtungen gegenüber Cre8design erfüllt hat.

5.3.Falls Cre8design berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei hat, ist Cre8design befugt, die Lieferung solange einzustellen, bis die Gegenpartei eine Sicherheit für die Bezahlung beigebracht hat. Die Gegenpartei ist selbst haftbar für einen Schaden, der durch diese verzögere Lieferung von Cre8design entsteht.

6. Preise und Zahlung

6.1. Alle Preise basieren auf einer Lieferung ab Fabrik, zuzüglich Steuern, Abgaben und sonstiger allgemeiner Kosten. Diese werden an den Kunden weitergegeben. Die Preise können ohne vorherige Ankündigung geändert werden, außer wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung seitens Cre8design für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sind. Änderungen bei den  Rohstoffen können ohne weiteres zu Preiserhöhungen führen.

6.2.Extra zu bearbeitender Text, undeutliche Kopien, undeutliche Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, minderwertige Informationsträger, ungeeignete Computersoftware oder Datenbestände, Anlieferung minderwertiger Materialen oder Produkte durch den Vertragspartner sowie alle ähnlich gelagerten Zulieferungen der Vertragspartner, welche bei Cre8design mehr Arbeit oder Kosten verursachen, als bei Vertragsabschluss zu erwarten war, sind Grund einer Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Preises. Auch aussergewöhnliche oder unvorhersehbare, nach zu vollziehende Verarbeitungsschwierigkeiten, welche sich bei der Verarbeitung der gelieferten Materialien und Produkte ergeben, bilden Grundlage einer Erhöhung des vereinbarten Preises.

6.3.Cre8design ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen bzw.zu reduzieren, falls der Vertragspartner Abänderungen in der ursprünglichen Vertragsvereinbarung vornimmt, soweit diese nicht wesentlich von der ursprünglich aufgestellten Arbeitsleistung abweichen.

6.4. Der Gegenpartei ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne irgendeinen Rabatt, Abzug oder Aufrechnung durch die Gegenpartei an Cre8design zu zahlen.

6.5.Falls die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, ist Cre8design nach einer Inverzugsetzung mit einer Frist von einer Woche befugt, die Kaufvereinbarung ohne richterlichen Entscheid als aufgelöst zu betrachten bzw. weitere Lieferungen einzustellen. In diesem Fall ist die Gegenpartei ab einem Zeitraum von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen zuzüglich  2 % des Rechnungsbetrages verpflichtet, zuzüglich der  seitens Cre8design für das Inkasso seiner Forderung entstehenden Kosten, und zwar 15 % des Rechnungsbetrages, jedoch mindestens € 500,--. 

 

7. Garantie, Haftung und Reklamationen

7.1. Die Produkte werden ohne weitere Garantie verkauft,  insbesondere ohne Garantie hinsichtlich der Verarbeitungsmöglichkeiten, möglicher Anwendungen und der Handelbarkeit.

7.2. Der Produkte sind von der Gegenpartei nach Erhaltung unverzüglich zu prüfen und die Gegenpartei wird aufgefordert, Mängel schriftlich an Cre8design innerhalb von 8 Tagen mitzuteilen.

7.3.Cre8design haftet nicht für Schäden, die der Gegenpartei durch Unzulänglichkeiten aus der zwischen den Parteilen geschlossenen Vereinbarung entstehen, außer wenn die Schäden eine direkte Folge der Planung bzw. durch grobes Verschulden seitens Cre8design entstanden sind.

7.4.Falls Cre8design aufgrund von Art. 7.3. für einen Schaden, den die  Gegenpartei gelitten hat, verantwortlich ist, beschränkt sich die Haftung auf den kostenlosen Ersatz einer mangelhaften Ware bzw. der Entschädigung des Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Entscheidung wird von Cre8design getroffen.

7.5. Eine Haftung von Cre8design für indirekte Schäden, wie beispielsweise mittelbarer Verlust, entgangener Gewinn, vermißte Einsparungen und Schäden durch Betriebsstagnation sind ausgeschlossen.

7.6. Ohne Zustimmung von Cre8design ist die Gegenpartei nicht berechtigt Produkte zurückzuschicken,  welcher ihrer Meinung nach Mängel aufweisen.

 

8. Formen und Konstruktionszeichnungen

8.1.Wenn Artikel infolge von Zeichnungen, Mustern, Modelle oder anderen Anweisungen hergestellt werden,  welche Cre8design von der  Gegenpartei erhält, dann garantiert die Gegenpartei, das mit der Herstellung und/oder Lieferung der genannten Artikel kein Eingriff in das Patent-, Marken- oder Verwertungsrecht erfolgt sowie keine Rechte von dritter Seite aus verletzt werden.  Der Gegenpartei bewahrt Cre8design vor allen diesbezüglichen Schritten gegen Cre8design. Falls eine dritte Partei aus oben erwähnten vermeintlichen Gründen gegen  eine Herstellung und/oder Lieferung Einspruch erhebt, so ist Cre8design aus diesem Grunde berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung sofort einzustellen und eine Entschädigung der entstandenen Kosten zu fordern, ungemindert seiner Forderungen an die Gegenpartei hinsichtlich einer weiteren Entschädigung und ohne dass Cre8design verpflichtet ist, einen Schadenersatz an die Gegenpartei zu leisten.

 

8.2. Alle Zeichnungen, Skizzen, Grafiken, Muster, Modelle, Fotos usw., welche von Cre8design hergestellt werden und/oder an die Gegenpartei geliefert werden, bleiben das Eigentum von Cre8design und dürfen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von Cre8design weder vollständig noch teilweise vervielfältigt oder zum Gebrauch an eine dritte Partei überlassen werden. Sie sind auf erste Bitte  hin sofort an Cre8design zurückzugeben.

8.3 Alle durch Cre8design hergestellten Betriebsmittel, Produktionsmittel, Halffabrikate und Hilfsmittel, sowie Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits und Detailzeichungen, Informationsträger, Computersoftware, Datenbestände, fotografische Aufnahmen, Lithographien, Klischees, Filme, Mikro und Makromontagen, Druckplatten, Siebdruckformen, Tiefdruckzylinder, Stanzmesser und Formen , (Folien)Prägeformen, Stempelplatten und Randapparatur bleiben Eigentum von Cre8design, auch wenn diese gesondert in der Offerte oder auf der Rechnung aufgeführt worden sind. 

8.4 Cre8design ist nicht verpflichtet, die unter Punkt 8.3 aufgeführten Betriebsmittel an den Vertragspartner zu übergeben. 

8.5 Cre8design ist nicht verpflichtet , die unter Punkt 8.3 aufgeführten Betriebsmittel für den Vertragspartner aufzubewahren. Sollte Cre8design und der Vertragspartner vereinbaren, das o.g. Dinge durch den Vertragspartner aufbewahrt werden, beschränkt sich dies auf einen Zeitraum von höchsten einem halben Jahr und ohne Gewährleistung auf erneutes Einsetzen durch Cre8design.

9. Eigentum Auftraggeber, Pfandrecht

9.1 Cre8design wird, die durch den Vertragspartner vertraglich anvertrauten Betriebsmittel sorgfältig aufbewahren.

9.2 Unabhängig von den im Satz 9.1 Festlegungen, trägt der Vertragspartner während der Aufbewahrung alle Verantwortlichkeit hinsichtlich in Satz 1 aufgeführten Betriebsmittel. Der Vertragspartner hat sich, soweit erwünscht, hierfür selbst zu versichern. 

9.3 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, das vor Auftragserteilung von Kopie, Zeichnung, Entwurf, fotographischer Aufnahme oder Informationsträger ein Duplikat erstellt wird. Der Vertragspartner hat diese zu verwahren,  für den Fall, daß die abgegebenen Gegenstände während der Verwahrung bei Cre8design verloren gehen oder durch Beschädugung unbrauchbar werden. In solch einem Fall hat der Vertragspartner auf Anfrage von Cre8design, diesem gegen Materialkostenvergütung ein neues Exemplar zur Verfügung zu stellen. 

9.4 An allen Betriebsmitteln jeder Art, die Cre8design  vom Vertragspartner selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat Cre8design  hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Vertragspartner ein Pfandrecht.

10. Anwendbares Recht

10.01Diese Vereinbarung ist Deutsche Recht unterworfen. Sämtliche Konflikte, die aufgrund dieser Vereinbarung bzw. weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien entstehen, werden durch das Gericht in Gronau geklärt, vorbehaltlich des Falles, daß zwingende Kompetenzregeln dieser Regelung entgegenstehen.

11. Copyright Cre8design

11.1 Alle Inhalte der Webseite, Broschüren und anderen Medien von Cre8design sind urheberrechtlich geschützt.